Stirbt der Erblasser ohne testamentarische Regelung, bestimmt das Gesetz, wem der Nachlass in der Sekunde des Todes angefallen ist. Sofern der Verstorbene seinen letzten Willen niederlegt hat, spricht man von einem Testament, sofern Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner) gemeinsam in einem einzigen Schriftstück ihre letztwilligen Verfügungen treffen, von einem „gemeinschaftlichen Testament“ und schließlich können mehrere, auch nicht verheiratete Personen in einem sogenannten „Erbvertrag“ gemeinschaftlich bindende Verfügungen treffen. Wir beraten und vertreten zukünftige Erblasser bei der Durchsetzung Ihres Willens, sowie Erben und Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
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